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Änderungen bei der Witwenrente ab dem Jahr 2012

Wie die Rentenversicherung informiert, erhalten Witwen / Witwer ab dem Jahre 2012 eine Witwenrente, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat.

Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Es darf kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden sein.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Tod des Ehegatten unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist. Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen haben.

Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.

Sie erhalten eine "große" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, sofern Sie

Die Rente beträgt 60 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten.

Sind die genannten Voraussetzungen für die "große" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nicht erfüllt, so erhalten Sie eine "kleine" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente.

Diese Rente beträgt 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten.

Wichtige Änderungen ab 1.1.2002 !

Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 1.1.2002 noch unter 40 Jahre alt sind (also nach dem 1.1.1962 geboren) gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht.

Hat die Ehe bis zum Tod des/der Versicherten weniger als 1 Jahr angedauert, ist ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nur möglich, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde (so genannte. "Versorgungsehe", deren Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist).

Die "große" Witwenrente oder Witwerrente beträgt nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten.

Zum Ausgleich wird die Kindererziehung bei der Hinterbliebenenrente zusätzlich berücksichtigt. Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwenrente oder Witwerrente geleistet wird. Er entspricht bei einem Kind und durchgehender mindestens 3-jähriger Erziehung 2 Entgeltpunkten: Das sind im Jahr 2007 monatlich 52,26 Euro in den alten und 45,94 Euro in den neuen Bundesländern. Für jeden weiteren Kindererziehungsmonat erhöht sich die große Witwen-/Witwerrente um 0,73 Euro in den alten und um 0,64 Euro in den neuen Bundesländern.

Die "kleine" Witwenrente oder Witwerrente wird künftig nur noch 24 Monate gezahlt.

Wichtige Änderungen ab dem Jahr 2012

Analog zur Regelaltersrente erhöht sich auch die für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente maßgebende Altersgrenze. Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente.

 

Anhebung der Altersgrenzen

Todesjahr des Versicherten

Anhebung um Monate

auf Alter Jahr

auf Alter Monat

2012

1

45

1

2013

2

45

2

2014

3

45

3

2015

4

45

4

2016

5

45

5

2017

6

45

6

2018

7

45

7

2019

8

45

8

2020

9

45

9

2021

10

45

10

2022

11

45

11

2023

12

46

0

2024

14

46

2

2025

16

46

4

2026

18

46

6

2027

20

46

8

2028

22

46

10

ab 2029

24

47

0

 

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