Antwortschreiben des Bündnis 90/Die Grünen an den Bundesvorsitzenden bezüglich Rentenrechts
Auf das Schreiben des BRH zum Stand des Rentenrechts vom 12. April 2011 antwortete Elisabeth Scharfenberg, MdB, Sprecherin für Pflegepolitik und Altenpolitik der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen am 24. Juni 2011 wie folgt:
Sehr geehrter Herr Berberich, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12. April, in dem Sie nach dem aktuellen Stand unserer Arbeit zu einigen Fragen des Rentenrechts fragen. Aufgrund des derzeit massiv erhöhten Arbeitsaufkommens komme ich leider erst heute dazu, Ihnen darauf zu antworten. Dafür bitte ich um Verständnis.
Zu Ihren Fragen nach einem einheitlichen Rentenrecht in Ost und West sowie der Anpassung des Rentenwertes (Ost) an den aktuellen Rentenwert kann ich Ihnen folgendes sagen: Unser Anliegen ist eine gleiche Berechnung der Renten in Ost und West und ein besserer Schutz vor Altersarmut. Momentan liegt der Rentenwert Ost mit 24,13 Euro mehr als 10 % unter dem Rentenwert West, der 27,20 Euro beträgt. 21 Jahre nach der Einheit halte ich es für unhaltbar, dass Ost- und Westdeutschland bei der Rentenberechnung wie zwei Staaten behandelt werden. Unsere zentrale Forderung ist daher die Anhebung des Rentenwerts Ost auf den Rentenwert West.
Ich finde es wichtig, dass alle bisherigen Rentenansprüche unverändert bleiben und die Umsetzung der Angleichung nicht neue Ungerechtigkeiten schafft. Eine Anhebung aller Ostrenten durch eine zusätzliche Beibehaltung der bisherigen Höherwertung, wie es die Partei die Linke anstrebt, halte ich für falsch. Diese Regelung könnten dann Menschen aus dem Westen, die gleich viel in die Rentenkasse einzahlen, aber weniger Rentenansprüche dafür erhalten, nicht mehr nachvollziehen. Die Beibehaltung würde zudem mehrere Milliarden Euro kosten. Geld, das unseres Erachtens in einen verbesserten Schutz vor Altersarmut und die Anhebung geringer Rentenansprüche investiert werden sollte. Ab der nächsten Rentenanpassung, also am 01.07.2011, macht diese Hochwertung für eine Durchschnittsverdienerin im Osten einen Vorteil in Höhe von 0,38 Euro aus. Achtunddreißig Cent vs. Einheitliches Rentenrecht – ich finde, dieser Betrag rechtfertigt die unterschiedliche Berechnung nicht. Wir wollen die Anhebung des Rentenwertes Ost auf den Rentenwert West so schnell wie möglich. Unser Fahrplan kann zügig umgesetzt werden, verursacht keine zusätzlichen Kosten und vermeidet die Schaffung neuer Ungerechtigkeit.
Zu Ihrer Kenntnis darf ich Ihnen dazu auch noch den Antrag unserer Fraktion „Gleiches Rentenrecht in Ost und West“ vom März 2011 sowie die aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage unserer Fraktion „zur Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland“ übersenden.
Was Ihre Frage nach der Benachteiligung von MitarbeiterInnen des Gesundheits- und Sozialwesens in der DDR betrifft, kann ich Ihnen folgendes sagen. Einige Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) führen immer wieder zu Diskussionen, da sie von den Betroffenen als Aberkennung von Lebensleistung und als Diskriminierung empfunden werden. So wird beklagt, dass im Prozess der Überführung Lücken ersichtlich würden, die für viele nicht nur Ungerechtigkeiten hervorbrächten, sondern auch schwierige soziale Lagen. Diskussionsbedarf entsteht insbesondere dort, wo DDR-typische und mit bundesdeutschen Regelungen nicht vergleichbare Sachverhalte nicht oder nicht abschließend geregelt wurden.
Bei der Überleitung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme erfolgte für die Berechtigten praktisch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Systementscheidung hatte zur Folge, dass zum einen Entgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden können und zum anderen, dass freiwillige Beiträge nur dann zu einem Anspruch auf eine dynamische Rente führen, wenn sie wenigstens in Höhe des Mindestbeitrags gezahlt werden, der bei einer Pflichtversicherung zu zahlen wäre. Für die MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens in der DDR war auf Grundlage von Versorgungsordnungen eine über die Rente aus der Sozialversicherung hinaus erworbenen Ansprüche Anwartschaften aus zusätzlichen Versorglungssystemen. Die Regelung der DDR , für jedes Jahr der Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen einen Steigerungssatz von 1,5 vH zu berücksichtigen, ist nicht in das SGB VI übernommen worden, da sie mit den Grundsätzen des lohn- und beitragsbezogenen bundesdeutschen Rentenrechts nicht zu vereinbaren war. In Bezug auf diese, in mehreren höchstrichterlichen Urteilen bestätigte Praxis, sehen wir keinen politischen Handlungsbedarf.
Aus unserer Sicht gibt es keine Patentlösung für alle Probleme, die mit der Rentenüberleitung verbunden sind und die jedem Einzelfall gerecht werden. Vor diesem Hintergrund halten wir eine grundlegende Korrektur des Rentenüberleitungsgesetzes nicht für sinnvoll. Dennoch prüfen wir wohlwollend die Einrichtung eines „Härtefallfonds“, der denjenigen Beziehenden von Altersrenten unterstützt, die nicht umfassend in das AAÜG mit einbezogen wurden. Darüber hinaus wollen wir mit einer Garantierente sicherstellen, dass alle Renterinnen und Rentner – nicht nur in Ostdeutschland – eine Mindestrente erhalten, die zumindest für langjährig Versicherte über dem Grundsicherungsniveau liegt.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Antworten behilflich sind und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Elisabeth Scharfenberg.